Satzung Efeu e.V.

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Satzung EFEU e.V.
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Satzung

Vorbemerkung

Bei den in dieser Satzung genannten Personen sind solche weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen erfasst.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „EFEU am HGT“. Der Name ist abgeleitet von: Ehemalige, Freunde, Eltern und Unterstützer des Hindenburg-Gymnasiums Trier. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

(2)    Sitz des Vereins ist Trier.

(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am Hindenburg-Gymnasium in Trier.

(2)    Im einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele:

·        die ideelle und finanzielle Unterstützung der Schule und ihrer Einrichtungen sowie einzelner Schüler, um diesen die Teilnahme an Maßnahmen zur Bildung und Erziehung zu ermöglichen,

 ·        die Mitgestaltung von schulischen und erzieherischen Maßnahmen zur Unterstützung der Erzieher.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(6)    Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Besonders willkommen sind ehemalige Schüler, Lehrer und Angestellte des HGT.

 (2)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 (3)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 (4)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 (5)    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören.

 (6)    Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 (7)    Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 (8)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 (9)    Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben können auch Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 § 4 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 5 Vorstand

 (1)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister als gewählten Mitgliedern sowie drei Beisitzern als geborenen Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsbefugt sind nur die gewählten Vorstandsmitglieder, diese vertreten den Verein jeweils zu zweit.

 (2)    Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden aus den Reihen der Mitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für die Zeit von zwei Jahren. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 Die drei Beisitzer sind als geborene Mitglieder:

  •  der Schulleiter,
  •  der Schulelternsprecher,
  • der Schülersprecher bzw. das mit der Aufgabe des Beisitzers betraute Mitglied eines Schülersprecherteams.

Sollte der Schülersprecher bzw. das mit der Aufgabe des Beisitzers betraute Mitglied eines Schülersprecherteams minderjährig sein, bedarf er der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, um Vorstandsmitglied zu sein. Die geborenen Mitglieder handeln im Verhinderungsfalle durch ihre Stellvertreter.

 (3)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  •  Führung der laufenden Geschäfte,
  •  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  •  Einberufung der Mitgliederversammlung,
  •  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  •  Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  •  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Mitgliedern,
  •  Auswahl der und Aufsicht über die für den Verein tätigen Personen (z. B. Honorarkräfte).

 

(4)    Den Vorstandsmitgliedern können einzelne Aufgabenbereiche intern vom Vorstand zugeordnet werden. Der Vorstand kann auch Vereinsmitglieder und andere Personen beratend hinzuziehen.

(5)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Auch wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands dies beantragen, ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, dies gilt auch dann, wenn es gewähltes und geborenes Mitglied zugleich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 § 6 Mitgliederversammlung

 (1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per Email einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

 (2)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen.

 (3)    Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 (4)    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  •  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  •  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  •  Entgegennahme des Kassenberichts,
  •  Entgegennahme des Jahresberichts,
  •  Festlegung einer Beitragsordnung,
  •  Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
  •  Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  •  Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

 

(5)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist keines der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen hat die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und für die vorhergehende Diskussion mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter zu bestimmen.

 (6)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung ist allerdings eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Eine En-bloc-Wahl ist zulässig.

 (7)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 § 7 Kassenprüfer

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2)    Aufgabe der Kassenprüfer ist es, jährlich die Kassenführung, die Buchung der Einnahmen und Ausgaben, die Rechnungslegung sowie die Sicherung des Vereinsvermögens zu prüfen. Über das Ergebnis ist zunächst der Vorstand, bei der nächsten Mitgliederversammlung auch diese zu unterrichten.

 Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die Richtigkeit, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 (3)    Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 (1)    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

 (2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Trier als Schulträger, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Hindenburg-Gymnasiums Trier zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 Vorstehende Satzung wurde am 14. Mai 2007 in Trier von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.